Heiraten nur mit Erlaubnis des Chefs! Arbeitsvertrag eines Rammenauer Dieners um 1800.

Den Prinzipien der Gesindeordnung entsprechend, wurden schriftliche oder mündliche Dienstverträge auch individuell vereinbart. Aus der Zeit des Schlossbesitzers Friedrich von Kleist ist ein solches Dokument erhalten geblieben: ein zweiseitiger „Arbeitsvertrag“ mit seinem Diener Carl. Dieser Vertrag regelte unter anderem die Bedingungen, unter denen der Diener seine Liebste Lohre heiraten durfte und gibt Einblicke in die strengen Hierarchien, die das Leben damals prägten.

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Unter folgender Bedingungen, ...

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..., will ich Carl in meinen Diensten behalten.

Eine Verpflichtung zur Arbeit auf Lebenszeit ohne Möglichkeit zur Kündigung würde heute von jedem Arbeitsgericht gekippt. In einer Zeit ohne Kranken- oder Rentenversicherung – diese kamen erst 90 Jahre später – war allerdings die Aussicht auf Versorgung bei Krankheit und im Alter existenzsichernd.   

Literatur und Quellen:

  • Untertanen = Sachen, 1748 – 1821, Sächsisches Staatsarchiv, Staatsfilialarchiv Bautzen, 50196 Gutsherrschaft Rammenau, Nr. 146, Bl. 7-7b.
  • Gesindeordnung [für das Marggrafthum Oberlausitz], o. O., 1767.
  • Musiat, Siegmund: Zur Lebensweise des landwirtschaftlichen Gesindes in der Oberlausitz, Bautzen 1964.

Letzte Änderung: 28.06.2025